Tipp des Tages

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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Maklerleistungen muss auch mal vertraut werden dürfen

Wer einen Makler damit beauftragt, eine preiswertere Police für seinen privaten Krankenversicherungsschutz zu finden (wobei hier das Ziel war, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der bei gleichbleibenden Wahlleistungen weniger Beitrag als der bisherige Schutz kosten sollte), so muss der Makler Schadenersatz leisten, wenn er dem Kunden zwar eine »billigere« Police vermittelt, jedoch auch die Leistungen geringer ausfallen. Und das gilt sogar dann, wenn der Kunde das erst nach rund fünf Jahren bemerkt. Der Makler kann seinen Beratungsfehler nicht mit der Begründung »rechtfertigen«, der Kunde hätte die fehlenden Leistungen direkt nach Erhalt der Versichertenkarte beziehungsweise des Versicherungsscheins bemängeln müssen. Vielmehr hätte der Makler ausdrücklich auf die geänderten Bedingungen hinweisen müssen. (LG Arnsberg, 3 S 66/23) - vom 21.08.2024

Steuertipp: Kosten für ein Insolvenzverfahren sind weder Werbung noch außergewöhnlich

Wird über das Vermögen einer Eigentümerin zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser das Insolvenzverfahren eröffnet, und werden die Immobilien verkauft, wodurch die Gläubiger vollständig ausbezahlt werden konnten, so kann die Eigentümerin die ihr durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten (unter anderem Gerichtskosten, Insolvenzverwaltergebühren sowie Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten) weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Ein Insolvenzverfahren diene nicht primär der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte, sondern in erster Linie der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Und das sei auch nicht »außergewöhnlich«, sondern ein in der Marktwirtschaft typisches Ereignis. (FG Hamburg, 1 K 97/22) - vom 19.10.2023