Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Zu einem deutschen Staatsbürger kann nicht nachgezogen werden
Eltern eines als Flüchtling anerkannten jungen Mannes haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn es volljährig geworden ist und in die Bundesrepublik eingebürgert worden ist. Für einen deutschen Staatsbürger könne das Recht auf Familiennachzug nicht angewendet werden. Mit der Einbürgerung ist die Flüchtlingseigenschaft erloschen. Dass grundsätzlich auch nach Volljährigkeit ein Nachzug möglich ist (wenn der Antrag gestellt wurde, als das Kind noch minderjährig war), ändere hier nichts. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen ist nicht möglich. (OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 20/24) - vom 03.06.2025
Steuertipp: Freiwilliger Wehrdienst kein Berücksichtigungsgrund beim Kindergeld
Eltern haben für ein volljähriges Kind bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn das Kind einen Freiwilligendienst leistet. Nach einem Urteil des BFH (vom 20.2.2025, III R 43/22) begründet der freiwillige Wehrdienst bei der Bundeswehr allein keinen Anspruch auf Kindergeld, da dieser nicht mit einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbar ist. Ein Anspruch auf Kindergeld während des Wehrdienstes besteht jedoch, sofern andere Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise eine laufende Berufsausbildung oder eine Ausbildungsplatzsuche.