Rechtstipp: Eigentumswohnung - Wäschespinne und Strandkorb können "beeinträchtigen"
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, das Sondereigentum eines anderen »nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen«. Hat ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufgestellt, so kann das eine solche Beeinträchtigung darstellen, die beseitigt werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn die beiden Gegenstände aufgrund einer Glastür vom Nachbarn wahrgenommen werden. Zwar seien das keine baulichen Veränderungen. Aber sie können als »erhebliche Beeinträchtigung« gelten und müssen als solche beseitigt werden. (AmG Dortmund, 514 C 112/23) - vom 02.04.2024
Steuertipp: Schulgeld für eine Schweizer Schule ist keine Sonderausgabe
Grundsätzlich können Eltern in Deutschland 30 Prozent der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei dürfen Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht mitgerechnet werden, nur das reine Schulgeld darf abgesetzt werden. Begünstigt sind Schulen in der Bundesrepublik und in anderen EU-/EWR-Staaten. Die Schweiz zählt nicht dazu. (FG Münster, 8 K 2742/22) - vom 14.11.2024