Tipp des Tages

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Steuertipp: Verschenkte Geschäftsanteile müssen kein Arbeitslohn sein

Fällt der Sohn des Gründungsgesellschafters eines Unternehmens als Nachfolger weg, und wird eine langjährige Mitarbeiterin aus der Führungsetage (neben vier weiteren Mitarbeitern) zur Unternehmensnachfolgerin auserwählt, so muss sie die zur Sicherung der Nachfolge geschenkt erhaltenen Geschäftsanteile nicht als Arbeitslohn versteuern. (Hier erhielt jeder der 5 Mitarbeiter/innen 5,08 % der Anteile geschenkt.) In der schenkweisen Übertragung liege kein Arbeitslohn, weil sie sich nicht als "Ertrag der nichtselbständigen Arbeit" darstelle. Die Anteilsübertragung war auch nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft. (BFH, VI R 21/22) - vom 20.11.2024

Rechtstipp: Studiengebühren - Aus einem kostenfreien kann ein kostenpflichtiges Studium werden

Hat ein Bundesland Studiengebühren für »international Studierende« eingeführt (hier ging es um Baden-Württemberg für Masterstudiengänge), so muss die auch ein Student bezahlen, der »mit seiner Bildungsbiografie unter die Gebührenpflicht für internationale Studierende« fällt; auch wenn er bereits in einem anderen Studiengang unterwegs ist. In dem konkreten Fall ging es um einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der in Deutschland geboren wurde, sein Abitur in Vietnam abgelegt und die Hochschulzugangsberechtigung für Deutschland erworben hatte. Hat er sich nach seinem Bachelorstudium für einen Masterstudiengang eingeschrieben, so muss er die Gebühr dafür bezahlen, wenn eine neue Gebührensatzung das so vorsieht. Das gelte auch dann, wenn er bei Einführung der Gebühr bereits in dem Bachelorstudiengang eingeschrieben war. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Seien bestimmte Bedingungen erfüllt, so könne ein kostenloses Studium durchaus in ein kostenpflichtiges Studium geändert werden. (VwG Karlsruhe, 6 K 4015/22) - vom 13.11.2024